Versicherungsleistungen

Wenn Sie sich für eine Behandlung nach den Regeln der Traditionellen Chinesischen Medizin (TCM) entschieden haben kann dies in Kooperation mit der Schulmedizin, aber auch ohne diese geschehen, je nach Krankheitsbild.

Zu Letzterem ist zu sagen, dass ich als Heilpraktikerin verpflichtet bin, manche Verdachtsdiagnosen meinerseits zunächst an einen Arzt abzugeben, zumindest bis zur endgültigen schulmedizinischen Diagnosestellung und der vielleicht notwendigen schulmedizinischen Therapie. Danach ist ggf. eine begleitende Therapie durch mich (nach den Regeln der TCM) möglich. Dies ist die Rechtslage.
Im Folgenden informiere ich Sie über mein Honorar.
Falls Sie Privat-, Beihilfe- oder Zusatzversichert sind, liegt meiner Rechnung das GebüH (Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker) zugrunde.
Zuvor einige klärende Hinweise, um Ihnen ein besseres Verständnis für das Verzeichnis und die Honorarabrechnungen zu vermitteln.

Dies soll auch helfen, Missverständnisse zwischen Ihnen und mir einerseits und auch solchen im Rahmen evtl. bestehender privater Krankenversicherungen sowie Beihilfestellen vorzubeugen.

Das Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH) stellt keine verbindliche Gebührenordnung dar. Bei den genannten Gebühren handelt es sich um statistische Durchschnittswerte. Diese wurden 1985 durch eine Umfrage ermittelt.
Aus kartellrechtlichen Gründen konnten diese Werte seitdem nicht mehr angepasst werden, sodass Preis- und Kostensteigerungen seither nicht eingeflossen sind. Daraus ergibt sich, dass Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker für zahlreiche Einzelpositionen, an die heutige Preissituation angepasst andere Gebühren in Ansatz bringen müssen.
Das Honorar unterliegt der freien Vereinbarung zwischen Ihnen und mir. Das Gebührenverzeichnis kann aber für die Honorarermittlung in unterschiedlichen Bereichen Ansatzpunkte geben.
Weder die Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker als auch private Krankenversicherungen und Beihilfestellen sind an das Gebührenverzeichnis gebunden. Dasselbe wird von diesen Kostenträgern sehr unterschiedlich einbezogen.
Dies stellt eine völlig andere Rechtsgrundlage dar, als die, die Sie vielleicht bereits kennen bezüglich der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), die als „Ver-Ordnung“ rechtsverbindlich ist.
Ich möchte vor der Behandlungsaufnahme eine eindeutige Klärung der Honorarfrage nebst evtl. Nebenkosten.

Sofern für Sie eine private Krankenversicherung oder eine Beihilfeberechtigung besteht, sollten Sie sich über den Leistungsumfang bei Ihrer Versicherung bzw. Ihrer Beihilfestelle entsprechend Ihrem individuellen Vertrag genau informieren.
Aufgrund der Rechtsgrundlage obliegt das ausschließlich Ihnen und Ihrer Versicherung, weil Sie mit Ihrer Versicherung in einem Vertragsverhältnis stehen.

Die privaten Leistungsträger erstatten sehr unterschiedlich. Hieraus resultiert, dass es durchaus zu entsprechenden Selbstbehalten in der Abrechnung mit den Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern kommen kann.

Des Weiteren ist die Traditionelle Chinesische Medizin mit ihrer ihr eigenen Therapieform bzgl. ihren Handlungs-und Ausdrucksweisen im GbüH so nicht vertreten bzw. damals nicht aufgenommen worden.

Seit dem 25.05.2018 ist die Datenschutz-Grundverordnung der EU (EU-DSGVO) per Gesetz zu erfüllen bzw. umzusetzen. Die Informationen hierzu erhalten sie bei mir in der Praxis vor der Behandlung.